Energieangaben im Inserat
Immobilienmakler müssen in
ihren Inseraten Angaben zum Energieverbrauch machen. Dies wurde jetzt eindeutig
durch den Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 05.10.2017, Az. I ZR
229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17).
Ausgangspunkt dieser Entscheidung waren drei Verfahren der Deutschen
Umwelthilfe e.V. gegen Zeitungsanzeigen von Immobilienmaklern. Die beklagten
Immobilienmakler boten in Tageszeitungen Wohnimmobilien zur Miete oder zum Kauf
an. In den Anzeigen fehlten Angaben zur Art des Energieausweises, zum
wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des
Wohngebäudes oder zur Energieeffizienzklasse.
„Pflichtangaben in Immobilienanzeigen“ gem. §16a der Energiesparverordnung (EnEV)
Die Energiesparverordnung (EnEV) weist den Vermietern, Verkäufern, Verpächter und Leasinggeber eine Informationspflicht zu. Dies betrifft jedoch nicht den Immobilienmakler als Adressat. Bei einer Anzeigenschaltung in kommerziellen Medien, hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthalten:
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
1.die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder
Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1
2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder
Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung
des Gebäudes,
4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und 5. bei
Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.